Öffentlichkeitsarbeit
Schulbesuch / Ablegung der Prüfung in einem anderen Kammerbereich
Die Steuerberaterkammern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Voropommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben folgende Vereinbarung gemäß § 71 Abs. 9 Berufsbildungsgesetz geschlossen:
"Im Einvernehmen mit einer der o. a. Steuerberaterkammer, die nach den Regelungen des BBiG für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung zum/zur Steuerfachangestellten örtlich zuständig ist, kann die Zuständigkeit einer anderen der o. g. Steuerberaterkammer für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung zum/zur Steuerfachangestellten begründet werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber dies vor Beginn der Ausbildung bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer beantragt. Die Bewerberin/der Bewerber muss sich hierbei damit einverstanden erklären, dass die Regelungen der Prüfungsordnung der die Aufgaben übernehmenden Steuerberaterkammer Anwendung findet.


