Ausländische Dienstleister

Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz wurde die Regelung des § 3 a in das Steuerberatungsänderungsgesetz neu eingefügt.

Die Vorschrift regelt die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von ausländischen Dienstleistern, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz berufich niedergelassen sind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen ist zuständig für: ZYPERN

Seite drucken
Steuerberaterprüfung Steuerberater - Wofür? Dienste Links Ausbildung & Fortbildung Für Kammermitglieder Wir über uns Ausländische Dienstleister Schrift vergrößern Schrift verkleinern Große Schriftgröße Mittlere Schriftgröße Normale Schriftgröße Impressum Schrift vergrößern Schrift verkleinern Große Schriftgröße Mittlere Schriftgröße Normale Schriftgröße Impressum Große Schriftgröße Mittlere Schriftgröße Normale Schriftgröße Impressum